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Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag)
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung oder Wohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Reservierung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den sogenannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge, von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und ständigerRechtsprechung beinhaltet er folgende Regelungen:
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung/ Wohnungsbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.
Der Gastwirt/Hotelier/Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Gastwirt eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.
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Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren für Ferienwohnungen / Ferienhäuser - bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises - bei einem Rücktritt ab dem 89. bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises - bei einem Rücktritt ab dem 49. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises - bei einem Rücktritt ab dem 29. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises - bei späterem Rücktritt oder bei Nicht-Antritt der Reise: 100 %
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Der Vermieter ist gehalten, nicht in Anspruch genommene Unterkunft / Zimmer seinen Möglichkeiten entsprechend neu zu vergeben, er kann sich dazu der einschlägigen Foren bedienen oder einen Vermietungsservice in Anspruch nehmen. Sollte eine Neuvermietung nur noch mit Abschlägen zu erzielen sein, trägt der Vormieter nur noch die Differenz zu seinem vertraglich vereinbarten Mietpreis.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
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