Gastvertrag
Ostfriesische Teestube & Cafe  Bootsverleih  Minigolf   Ferienhaus am Kurzentrum

Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag)

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung oder Wohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung.
Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene  Reservierung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den  sogenannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge, von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und ständigerRechtsprechung beinhaltet er folgende Regelungen:
 

Der  Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung/ Wohnungsbestellung vom  Beherbergungsbetrieb  angenommen ist.
 

Der  Gastwirt/Hotelier/Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur  Verfügung
zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
 

Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für
die  Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch  genommen wird.
Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Gastwirt eingesparten  Aufwendungen sowie die Einnahmen
aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.

Unser pauschalierter Anspruch auf  Rücktrittsgebühren  für Ferienwohnungen / Ferienhäuser
- bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor  Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
- bei einem Rücktritt ab dem 89. bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- bei einem Rücktritt ab dem 49. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
- bei einem Rücktritt ab dem 29. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises
- bei späterem Rücktritt oder bei Nicht-Antritt der Reise: 100 %

 Der Vermieter ist gehalten, nicht in Anspruch  genommene Unterkunft / Zimmer seinen Möglichkeiten entsprechend neu zu vergeben, er kann sich dazu der einschlägigen Foren bedienen oder einen Vermietungsservice in Anspruch nehmen. Sollte eine Neuvermietung nur noch mit Abschlägen zu erzielen sein, trägt der Vormieter nur noch die Differenz zu seinem vertraglich vereinbarten Mietpreis.

 

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.